Niedersächsisches Schulgesetz (NSchG) in der Fassung vom 3. März 1998
§ 184 Übergangsregelung für die Berufung in den Landesschulbeirat
Die Berufung der Vertreterinnen und Vertreter nach § 171 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. f bis h erfolgt erstmalig im ersten Kalendervierteljahr 2018 zusammen mit der Berufung der übrigen Vertreterinnen und Vertreter nach § 171 Abs. 1 Nr. 4.
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