Niedersächsisches Schulgesetz (NSchG) in der Fassung vom 3. März 1998
§ 175 Verordnungsermächtigungen
Das Kultusministerium wird ermächtigt, durch Verordnung das Nähere über
1.
die Wahl der Mitglieder der Vertretungen und der in § 171 Abs. 1 Nrn. 2 und 3 genannten Mitglieder des Landesschulbeirats sowie der Ersatzmitglieder,
2.
die Berufung der in § 171 Abs. 1 Nrn. 1 und 4 genannten Mitglieder des Landesschulbeirats und der Ersatzmitglieder,
3.
die Erstattung von Fahrt- und Übernachtungskosten, die Erziehungsberechtigten sowie Schülerinnen und Schülern durch ihre Mitwirkung an der Wahl des Landeselternrats und des Landesschülerrats (§ 169 Abs. 2, § 170 Abs. 2) entstehen,
4.
die Erstattung der Auslagen der Mitglieder der Vertretungen und des Landesschulbeirats sowie die Gewährung von Sitzungsgeldern und den Ersatz von Verdienstausfall
zu bestimmen.
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