§ 6
Verwaltung
(1) 1Das Sondervermögen wird von dem für die Krankenhausversorgung zuständigen Ministerium verwaltet. 2Das Ministerium kann die Verwaltung ganz oder teilweise auf Dritte übertragen.
(2) 1Für das Bewilligungsverfahren gelten die bundes- und landesgesetzlichen Bestimmungen über die Förderung von Investitionsmaßnahmen nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 KHG. 2Soweit die Besonderheiten einer Darlehensfinanzierung dies erfordern, erlässt das für die Krankenhausversorgung zuständige Ministerium besondere Verwaltungsvorschriften.
Fußnoten
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