§ 5
Besondere Zuständigkeiten
(1) Die Gemeinden, denen die Aufgaben der unteren Bauaufsichtsbehörden obliegen, im Übrigen die Landkreise, sind zuständig für
- 1.
- gestrichen -
- 2.
die Erteilung der Bescheinigung der zuständigen Stelle über
- a)
das Vorliegen der Voraussetzungen der erhöhten Absetzungen von Herstellungs- oder Anschaffungskosten bei Baudenkmalen und die Erforderlichkeit der Aufwendungen nach § 7 i Abs. 2 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) in der Fassung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366, 3862), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. November 2011 (BGBl. I S. 2131);
- b)
das Vorliegen der Voraussetzungen der Steuerbegünstigung und die Erforderlichkeit der Aufwendungen nach § 10 g Abs. 3 Satz 1 EStG bei Kulturgütern im Sinne des § 10 g Abs. 1 Satz 2 Nrn. 1 bis 3 EStG,
- c)
das Vorliegen der Voraussetzungen der Sonderbehandlung von Erhaltungsaufwand bei Baudenkmalen und die Erforderlichkeit der Aufwendungen nach § 11 b Satz 3 in Verbindung mit § 7 i Abs. 2 Satz 1 EStG.
(2) - gestrichen -
(3) - gestrichen -
(4) Die Landkreise und die Gemeinden mit mehr als 10 000 Einwohnerinnen und Einwohnern sind zuständig für die Erfassung (Berechnung und Bestimmung) der nach § 10 Abs. 1 und 2 des Soldatenversorgungsgesetzes in der Fassung vom 16. September 2009 (BGBl. I S. 3054), zuletzt geändert durch Artikel 90 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626), vorzubehaltenden Stellen.
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