§ 156
Sächliche Kosten, Schulbau, Schülerbeförderung
(1) 1Das Land beteiligt sich an den laufenden sächlichen Kosten für die in § 154 Abs. 1 genannten Schulen. 2Der Anteil des Landes errechnet sich durch Vervielfachung der Durchschnittszahl der Schülerinnen und Schüler mit dem staatskirchenvertraglich vereinbarten Betrag pro Schülerin und Schüler. 3Die Durchschnittszahl ist der Mittelwert der Zahlen der am 15. November und 15. März eines jeden Schuljahres an diesen Schulen unterrichteten Schülerinnen und Schüler.
(2) Das Land beteiligt sich an den Kosten für Neu-, Um- und Erweiterungsbauten nach Maßgabe der für öffentliche Schulen geltenden Vorschriften.
(3) § 114 Abs. 1, 2 und 3 Sätze 1 bis 4, Abs. 4 bis 6 ist für Schülerinnen und Schüler der in § 154 Abs. 1 genannten Schulen mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Beförderungs- oder Erstattungspflicht auch für den Weg zur nächsten der in § 154 Abs. 1 genannten Schulen besteht.
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