§ 4
Abschussberechtigte Personen
Zum Töten von Kormoranen nach § 1 Abs. 1 sind berechtigt
- 1.
jagdausübungsberechtigte Personen in ihrem Jagdbezirk
und
- 2.
Personen, die von der jagdausübungsberechtigten Person zum Töten von Kormoranen ermächtigt sind,
wenn sie einen auf ihren Namen lautenden gültigen Jagdschein besitzen.
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