- § 1
Amtliche Unterschrift
1Notarinnen und Notare haben die Unterschrift, die sie bei Amtshandlungen anwenden, der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landgerichts einzureichen. 2Der Vorname braucht in der Regel nicht beigefügt zu werden. 3Bei der Unterschrift soll die Amtsbezeichnung angegeben werden.