Artikel 3
(1) Der Haushaltsplan für das Finanzgericht Hamburg wird, soweit er den gemeinsamen Senat betrifft, im Einvernehmen mit den Ländern Niedersachsen und Schleswig-Holstein aufgestellt.
(2) Die Haushaltsrechnung legt und prüft die Freie und Hansestadt Hamburg. Die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein erhalten Abschriften.
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