§ 121
Datenverarbeitung
(zu § 88 WHG)
1Bei einer Landesbehörde wird zur Erfüllung der Aufgaben nach
- 1.
den nach diesem Gesetz, dem Wasserhaushaltsgesetz oder den aufgrund dieses Gesetzes oder des Wasserhaushaltsgesetzes erlassenen Verordnungen oder
- 2.
den Vorschriften der Europäischen Gemeinschaft über die Bewirtschaftung der Gewässer und den hierzu erlassenen Rechtsvorschriften des Bundes oder des Landes
eine landesweite Datenbank eingerichtet. 2Die Wasserbehörden übermitteln nach näherer Bestimmung durch das Fachministerium die nach Satz 1 erhobenen Daten an die Landesbehörde. 3Die Daten dürfen in der landesweiten Datenbank gespeichert und den Wasserbehörden übermittelt werden, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben nach den in Satz 1 genannten Vorschriften erforderlich ist.
Fußnoten
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