Niedersächsisches Personalvertretungsgesetz (NPersVG) in der Fassung vom 9. Februar 2016
§ 100 Personalversammlung und Schulpersonalratssitzung
1Ergänzend zu den Vorschriften in § 44 Abs. 3 dürfen Personalversammlungen der Beschäftigten nach § 92 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 weder vor 13.00 Uhr noch vor Beendigung der sechsten Unterrichtsstunde anberaumt werden. 2Sitzungen der Schulpersonalräte dürfen nicht zu Unterrichtsausfall führen.
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