Verordnung über berufsbildende Schulen (BbS-VO) Vom 10. Juni 2009
§ 9 Prüfung für Nichtschülerinnen und Nichtschüler
Die Zulassung zur Prüfung für Nichtschülerinnen und Nichtschüler nach § 19 Abs. 1 des Ersten Teils bedarf der Zustimmung des für die Seefahrt zuständigen Bundesministeriums oder einer von diesem beauftragten Stelle.
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