§ 6
Teilnahme an der Abschlussprüfung
Ergänzend zu § 7 Abs. 2 des Ersten Teils werden in der Abschlussprüfung zum Erwerb des Befähigungszeugnisses zur Schiffsmaschinistin TSM oder zum Schiffsmaschinisten TSM auch die Schülerinnen und Schüler geprüft, die im Rahmen eines Bildungsganges nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a oder c an einem Zusatzangebot zum Erwerb dieses Abschlusses teilgenommen haben.
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