Verordnung über berufsbildende Schulen (BbS-VO) Vom 10. Juni 2009
§ 4 Abschlussprüfung
An der Fachschule Seefahrt - Schiffssicherheitsdienst und Gefahrenabwehr, Befähigungen für den Schiffsdienst auf besonderen Schiffstypen - wird eine Abschlussprüfung nicht durchgeführt.
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