Verordnung über berufsbildende Schulen (BbS-VO) Vom 10. Juni 2009
§ 3 Versetzung
1Abweichend von § 5 Abs. 1 Satz 1 des Ersten Teils erfordert die Aufnahme in das nächste Schulhalbjahr jeweils eine Versetzung. 2Im Übrigen sind die Vorschriften der §§ 5 und 6 des Ersten Teils entsprechend anzuwenden.
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