§ 1
Feldesabgabeerklärung, Zahlung der Feldesabgabe
(1) Erhebungszeitraum ist das Kalenderjahr.
(2) 1Der Abgabepflichtige hat bis zum 31. Mai eines jeden Jahres für den vorausgegangenen Erhebungszeitraum die Feldesabgabe zu errechnen, eine Feldesabgabeerklärung gegenüber dem Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie (im Folgenden: Landesamt) abzugeben und in der errechneten Höhe die Feldesabgabe zu zahlen. 2Das Landesamt kann die Frist aus wichtigem Grund verlängern.
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