Artikel 2
(1) Die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein beteiligen sich an den persönlichen und sächlichen Kosten des gemeinsamen Senats nach Maßgabe der Absätze 2 und 3.
(2) Für die Kostenregelung werden den tatsächlichen Verwaltungsausgaben des Finanzgerichts Hamburg als Beitrag zu den Versorgungslasten 29 v. H. der Summe der Bezüge der Bediensteten des Finanzgerichts Hamburg zugeschlagen.
(3) Der danach bei Gegenüberstellung der Einnahmen und Ausgaben des Finanzgerichts Hamburg sich ergebende Fehlbetrag oder Überschuß geht zu Lasten oder zu Gunsten der Länder Freie und Hansestadt Hamburg, Niedersachsen und Schleswig-Holstein im Verhältnis der Zahl der im abgelaufenen Haushaltsjahr insgesamt erledigten Streitsachen zu der Zahl der im gleichen Zeitraum für die einzelnen vertragschließenden Länder erledigten Streitsachen.
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