§ 2
Berechnung der Frachten bei Vermischung
Wer eine wasserrechtliche Erlaubnis oder Genehmigung für das Einleiten von Abwasser (§ 1 Satz 1) beantragt, das mit Abwasser aus einem anderen Bereich vermischt ist, hat die Frachten für die in Anhang 33 Teil D Abs. 1 und 2 der Abwasserverordnung in der Fassung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4047, 4550) genannten Stoffe als Grundlage für die behördliche Festlegung der Anforderungen an das Einleiten zu berechnen und die Berechnung seinem Antrag beizufügen.
Fußnoten
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