Verkündet als Artikel 1 des Gesetzes zur Neuregelung des Besoldungsrechts, zur Anpassung der Besoldung und der Versorgungsbezüge in den Jahren 2017 und 2018 sowie zur Änderung anderer dienstrechtlicher Vorschriften vom 20. Dezember 2016 (Nds. GVBl. S. 308)
1Erhält als Leiterin oder Leiter einer besonders großen und besonders bedeutenden unteren Verwaltungsbehörde, einer Mittelbehörde oder einer Landesoberbehörde eine Amtszulage nach Anlage 8, wenn die Planstelle mit einer Amtszulage ausgestattet ist. 2Bei der Anwendung der in der Verordnung nach § 24 geregelten Obergrenzen auf die übrigen Leiterinnen und Leiter unterer Verwaltungsbehörden, Mittelbehörden und Landesoberbehörden bleiben die mit einer Amtszulage ausgestatteten Planstellen der Besoldungsgruppe A 16 unberücksichtigt. 3Es können bis zu 30 Prozent der Planstellen der Besoldungsgruppe A 16 für Leiterinnen und Leiter unterer Verwaltungsbehörden, Mittelbehörden und Landesoberbehörden mit einer Amtszulage nach Anlage 8 ausgestattet werden.
Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: http://www.voris.niedersachsen.de/jportal/?quelle=jlink&query=BesG+ND+Besoldungsgruppe+A+16&psml=bsvorisprod.psml&max=true