mit abgeschlossener Ingenieur- oder Fachhochschulausbildung -2)4)
Konrektorin, Konrektor
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als ständige Vertreterin oder ständiger Vertreter der Leiterin oder des Leiters einer Grundschule, Hauptschule oder Grund- und Hauptschule mit einer Schülerzahl von 181 bis 360 -5)
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als ständige Vertreterin oder ständiger Vertreter der Leiterin oder des Leiters eines an einer Gesamtschule geführten Primarbereichs mit einer Schülerzahl von mehr als 360 -5)
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bei einer Schulbehörde oder dem Niedersächsischen Landesinstitut für schulische Qualitätsentwicklung -5)
Verkündet als Artikel 1 des Gesetzes zur Neuregelung des Besoldungsrechts, zur Anpassung der Besoldung und der Versorgungsbezüge in den Jahren 2017 und 2018 sowie zur Änderung anderer dienstrechtlicher Vorschriften vom 20. Dezember 2016 (Nds. GVBl. S. 308)
Nur nach achtjähriger Unterrichtstätigkeit nach Erfüllung der Einstellungsvoraussetzungen oder nach dreijähriger Tätigkeit als Fachlehrerin oder Fachlehrer in der Besoldungsgruppe A 11.
Nur nach achtjähriger Unterrichtstätigkeit nach Abschluss der Ingenieur- oder Fachhochschulausbildung oder nach dreijähriger Tätigkeit als Fachlehrerin oder Fachlehrer in der Besoldungsgruppe A 11 nach Beendigung der Probezeit.
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