Verkündet als Artikel 1 des Gesetzes zur Neuregelung des Besoldungsrechts, zur Anpassung der Besoldung und der Versorgungsbezüge in den Jahren 2017 und 2018 sowie zur Änderung anderer dienstrechtlicher Vorschriften vom 20. Dezember 2016 (Nds. GVBl. S. 308)
Erhält eine Amtszulage nach Anlage 8, wenn die Planstelle mit einer Amtszulage ausgestattet ist. Es können jeweils bis zu 30 Prozent der Planstellen für Beamtinnen und Beamte für Funktionen, die sich von denen der Besoldungsgruppe A 9 abheben, mit einer Amtszulage nach Anlage 8 ausgestattet werden. Die Obergrenze von 30 Prozent gilt nicht für Beamtinnen und Beamte der Kommunen, Zweckverbände, kommunalen Anstalten und gemeinsamen kommunalen Anstalten sowie des Bezirksverbands Oldenburg, des Regionalverbands „Großraum Braunschweig“ und der Niedersächsischen Versorgungskasse.
Erhält eine Amtszulage nach Anlage 8, wenn die Planstelle mit einer Amtszulage ausgestattet ist. Es können jeweils bis zu 30 Prozent der Planstellen für Beamtinnen und Beamte für Funktionen, die sich von denen der Besoldungsgruppe A 9 abheben, mit einer Amtszulage nach Anlage 8 ausgestattet werden. Die Obergrenze von 30 Prozent gilt nicht für Beamtinnen und Beamte der Kommunen, Zweckverbände, kommunalen Anstalten und gemeinsamen kommunalen Anstalten sowie des Bezirksverbands Oldenburg, des Regionalverbands „Großraum Braunschweig“ und der Niedersächsischen Versorgungskasse.
Erhält eine Amtszulage nach Anlage 8, wenn die Planstelle mit einer Amtszulage ausgestattet ist. Es können jeweils bis zu 30 Prozent der Planstellen für Beamtinnen und Beamte für Funktionen, die sich von denen der Besoldungsgruppe A 9 abheben, mit einer Amtszulage nach Anlage 8 ausgestattet werden. Die Obergrenze von 30 Prozent gilt nicht für Beamtinnen und Beamte der Kommunen, Zweckverbände, kommunalen Anstalten und gemeinsamen kommunalen Anstalten sowie des Bezirksverbands Oldenburg, des Regionalverbands „Großraum Braunschweig“ und der Niedersächsischen Versorgungskasse.
Erhält eine Amtszulage nach Anlage 8, wenn die Planstelle mit einer Amtszulage ausgestattet ist. Es können jeweils bis zu 30 Prozent der Planstellen für Beamtinnen und Beamte für Funktionen, die sich von denen der Besoldungsgruppe A 9 abheben, mit einer Amtszulage nach Anlage 8 ausgestattet werden. Die Obergrenze von 30 Prozent gilt nicht für Beamtinnen und Beamte der Kommunen, Zweckverbände, kommunalen Anstalten und gemeinsamen kommunalen Anstalten sowie des Bezirksverbands Oldenburg, des Regionalverbands „Großraum Braunschweig“ und der Niedersächsischen Versorgungskasse.
Erhält als Mitglied der Krankenhausbetriebsleitung eine besondere Stellenzulage nach Anlage 12.
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