§ 66
Tilgung, Vernichtung von Unterlagen
(1) 1Eintragungen in den Unterlagen der Kammer über die Ahndung sind
- 1.
bei Rügen, Verweisen und Geldbußen bis 3 000 Euro nach drei Jahren,
- 2.
bei Geldbußen über 3 000 Euro nach fünf Jahren,
- 3.
bei Entziehung des Berufswahlrechts fünf Jahre nach Ablauf der Entziehungsfrist,
- 4.
bei Feststellung der Berufsunwürdigkeit, soweit diese befristet ist, zehn Jahre nach Ablauf dieser Frist,
- 5.
bei Feststellung der Ungeeignetheit, Weiterbildung verantwortlich zu leiten, fünf Jahre nach Ablauf des Zeitraums, für den die Feststellung gilt,
zu tilgen. 2Liegen mehrere Ahndungen vor, so ist der Ablauf der letzten Frist maßgebend. 3Die über die Ahndungen entstandenen Vorgänge sind nach Fristablauf zu vernichten.
(2) 1Die Frist beginnt mit dem Tage, an dem die Ahndung unanfechtbar geworden ist. 2Der Ablauf der Frist ist gehemmt, solange gegen das Kammermitglied ein Verfahren auf Rücknahme oder Widerruf der Approbation schwebt.
(3) Vom Tilgungszeitpunkt ab dürfen die Tat und die Ahndung dem Kammermitglied berufsrechtlich nicht mehr vorgehalten und nicht zu seinem Nachteil verwendet werden.
Fußnoten
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