§ 2
Dauer und Gliederung der Ausbildung
(1) 1Als Klasse 12 der Berufsoberschule wird die Klasse 12 der Fachoberschule in der entsprechenden Fachrichtung geführt. 2In der Berufsoberschule findet eine Versetzung in die Klasse 13 nicht statt.
(2) Abweichend von § 28 Abs. 1 Satz 1 NSchG kann das Schuljahr an der Berufsoberschule aus schulorganisatorischen Gründen auch am 1. Februar jeden Jahres beginnen.
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