§ 3
Aufnahmevoraussetzungen
(1) 1In die Klasse 11 der Fachoberschule kann aufgenommen werden, wer den Sekundarabschluss I - Realschulabschluss oder einen gleichwertigen Abschluss besitzt. 2Aufgenommen werden soll nur, wer an einem von einer außerschulischen öffentlich-rechtlichen Einrichtung durchgeführten Beratungsgespräch über Möglichkeiten und Perspektiven einer beruflichen Ausbildung teilgenommen hat, an dem auch die Erziehungsberechtigten teilnehmen konnten. 3Wird ein Aufnahmeausschuss nach § 4 Abs. 3 des Ersten Teils gebildet, so kann die Schulleiterin oder der Schulleiter auch eine an der dualen Berufsausbildung beteiligte Person einladen; die Person hat kein Stimmrecht.4Die Aufnahme hängt auflösend bedingt davon ab, dass die Schülerin oder der Schüler bis zum Beginn des Bildungsganges einen Vertrag mit einer geeigneten Praktikumseinrichtung nachweist.
(2) In die Klasse 12 der Fachoberschule kann aufgenommen werden, wer einen schulischen Abschluss nach Absatz 1 Satz 1 besitzt und
- 1.
eine mindestens zweijährige erfolgreich abgeschlossene einschlägige Berufsausbildung und den Berufsschulabschluss,
- 2.
einen anderen den Anforderungen nach Nummer 1 gleichwertigen Abschluss,
- 3.
eine mindestens fünfjährige einschlägige hauptberufliche Tätigkeit,
- 4.
durch den erfolgreichen Besuch
- a)
einer Berufsfachschule oder der Einführungsphase des Beruflichen Gymnasiums in einer einschlägigen Fachrichtung und
- b)
durch die Ableistung eines einschlägigen Praktikums in einer Praktikumseinrichtung im Gesamtumfang von mindestens 960 Stunden
einen dem erfolgreichen Besuch der Klasse 11 gleichwertigen Bildungsstand oder
- 5.
in der Fachoberschule - Gestaltung - eine hinreichende künstlerische Befähigung
aufweist.
(3) Ein dem Berufsschulabschluss gleichwertiger Bildungsstand kann auch durch eine entsprechende Feststellung der notwendigen Kenntnisse durch die aufnehmende Schule ersetzt werden.
(4) In den Ergänzungsbildungsgang zum Erwerb der Fachhochschulreife kann aufgenommen werden, wer den Sekundarabschluss I - Realschulabschluss oder einen gleichwertigen Abschluss besitzt.
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