Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG) Vom 17. Dezember 2010*
§ 69 Geschäftsordnung
1Die Vertretung gibt sich eine Geschäftsordnung. 2Diese soll insbesondere Bestimmungen über die Aufrechterhaltung der Ordnung, die Ladung und das Abstimmungsverfahren enthalten.
Verkündet als Artikel 1 des Gesetz zur Zusammenfassung und Modernisierung des niedersächsischen Kommunalverfassungsrechts vom 17. Dezember 2010
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