§ 66
Abstimmung
(1) 1Beschlüsse werden mit der Mehrheit der auf Ja oder Nein lautenden Stimmen gefasst, soweit durch Gesetz oder in Angelegenheiten des Verfahrens durch die Geschäftsordnung nichts anderes bestimmt ist. 2Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.
(2) Es wird offen abgestimmt, soweit in der Geschäftsordnung nichts anderes geregelt ist.
Fußnoten
Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten:
http://www.voris.niedersachsen.de/jportal/?quelle=jlink&query=KomVerfG+ND+%C2%A7+66&psml=bsvorisprod.psml&max=true