§ 1
Regelungsgegenstand
1Diese Verordnung betrifft das Einleiten von Abwasser, dessen Schadstofffracht im Wesentlichen aus der Rauch- oder Abgaswäsche einer Anlage im Geltungsbereich der Richtlinie 2000/76/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Dezember 2000 über die Verbrennung von Abfällen (ABl. EG Nr. L 332 S. 91, 2001 Nr. L 145 S. 52) stammt und das in ein Gewässer, eine öffentliche Abwasseranlage oder in die Abwasseranlage eines Dritten eingeleitet wird. 2Für das Einleiten nach Satz 1 werden zusätzliche Anforderungen in Bezug auf die Zulassung und die Überwachung gestellt.
Fußnoten
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