Berufsausbildungen, erforderlichenfalls mit Zusatzqualifikation, die in Verbindung mit einer beruflichen Tätigkeit für das zweite Einstiegsamt einer Laufbahn der Laufbahngruppe 1 qualifizieren:
Nr. | Fachrichtung | Berufsausbildung | Erforderliche Zusatzqualifikation | Abweichungen (§ 23 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 Satz 1) | |
1 | Justiz | für die Tätigkeit einer Gerichtsvollzieherin oder eines Gerichtsvollziehers eine für den Gerichtsvollzieherdienst förderliche Berufsausbildung | mit einer Prüfung abgeschlossene Fortbildung für den Gerichtsvollzieherdienst | drei Jahre berufliche Tätigkeit | |
2 | Justiz | Berufsausbildung zur oder zum | | drei Jahre berufliche Tätigkeit in der Geschäftsstelle oder Serviceeinheit eines Gerichts, einer Staatsanwaltschaft oder des Justizministeriums | |
| | a) | Rechtsanwaltsfachangestellten, Notarfachangestellten oder Rechtsanwalts- und Notarfachangestellten oder | | |
| | b) | Justizfachangestellten nach der Ausbildungsordnung für Kanzleilehrlinge in der Justiz vom 2. Februar 1957 (Nds. Rpfl. S. 23), zuletzt geändert durch Allgemeine Verfügung vom 20. April 1994 (Nds. Rpfl. S. 229) | | |
3 | Gesundheits- und soziale Dienste | für die Tätigkeit als Gesundheits- und Krankenpflegerin, Gesundheits- und Krankenpfleger, Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin und Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger Berufsausbildung mit der Berechtigung zum Führen einer Berufsbezeichnung nach § 1 des Krankenpflegegesetzes | | | |
4 | Agrar- und umweltbezogene Dienste | Berufsausbildung zur Fischwirtin oder zum Fischwirt, Betriebszweig kleine Hochsee- und Küstenfischerei | Befähigungszeugnis nach der Seeleute-Befähigungsverordnung (See-BV) zum Kapitän BKü | zwei Jahre berufliche Tätigkeit beim Staatlichen Fischereiamt Bremerhaven | |
5 | Technische Dienste | Berufsausbildung in einem für die Aufgabenwahrnehmung geeigneten staatlich anerkannten Ausbildungsberuf mit einer regelmäßigen Ausbildungsdauer von mindestens drei Jahren | | | |
6 | Technische Dienste | Berufsausbildung in einem für die Aufgabenwahrnehmung geeigneten | Meisterprüfung oder Abschluss als staatlich geprüfte Technikerin oder staatlich geprüfter Techniker | ein Jahr berufliche Tätigkeit | |
| | a) | Handwerk nach der Handwerksordnung, | | |
| | b) | Ausbildungsberuf der Landwirtschaft oder | | |
| | c) | technischen Beruf | | |
7 | Technische Dienste | Berufsausbildung in einem für die Aufgabenwahrnehmung geeigneten Beruf | Befähigungszeugnis nach der Seeleute-Befähigungsverordnung zum | die erforderliche Dauer der beruflichen Tätigkeit verkürzt sich um die Zeit der | |
| | | a) | Kapitän NK, | Seefahrtzeit, die Voraussetzung für den Erwerb des Befähigungszeugnisses gewesen ist |
| | | b) | Kapitän NK mit Einschränkungen nach § 9 See-BV zum Führen von Schiffen mit einer Bruttoraumzahl von bis zu 3 000 oder | |
| | | c) | Kapitän BK | |
8 | Allgemeine Dienste | mit einer Prüfung abgeschlossene Berufsausbildung zur oder zum Verwaltungsfachangestellten, die nicht unmittelbar nach Anlage 1 Abschnitt B Nr. 7 qualifiziert | | zwei Jahre berufliche Tätigkeit im öffentlichen Dienst bei einem Dienstherrn nach § 1 NBG | |