§ 46
Übergangsvorschrift
1Auf berufsgerichtliche Verfahren, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes eröffnet wurden, ist § 85 Abs. 3 HKG weiterhin entsprechend anzuwenden. 2Auf berufsgerichtliche Verfahren, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes eröffnet wurden und nach Inkrafttreten dieses Gesetzes entsprechend § 153 Abs. 2 oder § 153a StPO eingestellt werden, ist § 85 Abs. 4 Satz 1 HKG weiterhin entsprechend anwendbar.
Fußnoten
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