§ 1
Fachrichtungen der Berufseinstiegsschule
(1) 1Die Berufseinstiegsklasse kann entsprechend der Fachrichtung geführt werden als Berufseinstiegsklasse
- 1.
- Agrarwirtschaft -,
- 2.
- Bautechnik -,
- 3.
- Chemie, Physik und Biologie -,
- 4.
- Drucktechnik -,
- 5.
- Elektrotechnik -,
- 6.
- Fahrzeugtechnik -,
- 7.
- Farbtechnik und Raumgestaltung -,
- 8.
- Hauswirtschaft und Pflege -,
- 9.
- Holztechnik -,
- 10.
- Körperpflege -,
- 11.
- Lebensmittelhandwerk und Gastronomie -,
- 12.
- Metalltechnik -,
- 13.
- Textiltechnik und Bekleidung - und
- 14.
- Wirtschaft -.
2In den Fachrichtungen ist eine Schwerpunktbildung zulässig, die auf für die Schülerinnen und Schüler geeignete Ausbildungsberufe bezogen ist.
(2) 1Das Berufsvorbereitungsjahr soll mit zwei Fachrichtungen geführt werden. 2Eine der beiden Fachrichtungen hat eine Leitfunktion. 3Die Fachrichtungen sollen den in Absatz 1 Satz 1 genannten Fachrichtungen entsprechen.
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