§ 46
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
entgegen § 23 Abs. 1 Satz 1 Abfälle, die außerhalb des Geltungsbereichs eines verbindlichen Abfallwirtschaftsplans entstanden sind, zum Zwecke der Beseitigung ohne die erforderliche Genehmigung in das Plangebiet verbringt,
- 2.
entgegen § 24 die Verbringung von Abfällen zur Beseitigung aus Niedersachsen nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig anzeigt.
(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
einer aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnung zuwiderhandelt, soweit diese für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,
- 2.
einer vollziehbaren schriftlichen Anordnung einer Abfallbehörde oder Hafenbehörde zuwiderhandelt, die nach diesem Gesetz erlassen worden ist und auf diese Bußgeldvorschrift verweist,
- 3.
entgegen § 16 Abs. 1 Sonderabfall nicht der Zentralen Stelle für Sonderabfälle andient,
- 4.
entgegen § 16 a Abs. 2 Sonderabfall nicht der Abfallentsorgungsanlage zuführt, der der Sonderabfall von der Zentralen Stelle für Sonderabfälle zugewiesen worden ist,
- 5.
entgegen § 35 nicht alle an Bord befindlichen Schiffsabfälle vor dem Auslaufen aus dem Hafen in eine Hafenauffangeinrichtung entlädt,
- 6.
entgegen § 37 Abs. 3 das Betreten des Grundstücks, der baulichen Anlage oder des Schiffes nicht duldet,
- 7.
entgegen § 37 Abs. 4 die erforderlichen Auskünfte nicht oder nicht vollständig erteilt oder unrichtige Angaben macht,
- 8.
entgegen § 37 Abs. 4 einen Nachweis nicht vorlegt oder eine Einsicht in Unterlagen nicht gewährt,
- 9.
entgegen § 38 Abs. 1 ein Entgelt nicht oder nicht in der erforderlichen Höhe erhebt,
- 10.
entgegen § 38 Abs. 2 Satz 7 Entscheidungen nach § 38 Abs. 2 Satz 6 nicht unverzüglich der Hafenbehörde mitteilt.
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 mit einer Geldbuße bis zu 50000 Euro und in den Fällen des Absatzes 2 mit einer Geldbuße bis zu 500000 Euro geahndet werden.
Fußnoten
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