§ 36a
Beschwerdeverfahren, Entscheidung
(1) 1In dem Verfahren nach § 8 Nr. 11 sind Vereinigungen beschwerdeberechtigt, denen die Anerkennung als wahlvorschlagsberechtigte Partei nach § 16 Abs. 2 des Niedersächsischen Landeswahlgesetzes (NLWG) versagt wurde. 2Das Verfahren nach Satz 1 ist nicht statthaft in den Fällen einer Neuwahl nach der Auflösung des Landtages.
(2) Die Beschwerde ist binnen einer Frist von vier Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung in der Sitzung des Landeswahlausschusses nach § 16 Abs. 2 NLWG zu erheben und zu begründen.
(3) Abweichend von § 12 Abs. 1 findet § 32 BVerfGG keine Anwendung.
(4) Dem Landeswahlausschuss ist Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
(5) Der Staatsgerichtshof kann ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung entscheiden.
(6) 1Der Staatsgerichtshof kann seine Entscheidung ohne Begründung bekannt geben. 2In diesem Fall ist die Begründung der Beschwerdeführerin und dem Landeswahlausschuss gesondert zu übermitteln.
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