§ 34
Wildschadensersatz, Schutzvorrichtungen
(1) 1Die Pflicht zur Leistung von Wildschadensersatz besteht nicht, wenn der Wildschaden
- 1.
an Flächen verursacht wird, auf denen die Jagd gemäß § 6 des Bundesjagdgesetzes ruht, oder
- 2.
durch Wild verursacht wurde, dessen Bejagung im Zeitpunkt der Schadensverursachung innerhalb der Jagdzeit untersagt war.
2In den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 kann die oder der Geschädigte Wildschaden in entsprechender Anwendung des § 6 Abs. 9 des Tiergesundheitsgesetzes geltend machen.
(2) Die oberste Jagdbehörde wird ermächtigt, durch Verordnung
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Bestimmungen über die Verpflichtung zur Leistung von Wildschadensersatz in den Fällen des § 32 Abs. 2 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes zu erlassen, soweit dies mit Rücksicht auf die Interessen der Land- und Forstwirtschaft erforderlich erscheint, und
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zu bestimmen, welche Schutzvorrichtungen nach § 32 Abs. 2 Satz 2 des Bundesjagdgesetzes als üblich anzusehen sind.
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