- § 21
Wechsel- und Scheckproteste
1Die bei der Aufnahme von Wechsel- und Scheckprotesten zurückbehaltenen beglaubigten Abschriften der Protesturkunden und die über den Inhalt des Wechsels, Wechselabschrift oder des Schecks aufgenommenen Vermerke (Art. 85 Abs. 2 des Wechselgesetzes, Art. 55 Abs. 3 des Scheckgesetzes) sind nach der zeitlichen Reihenfolge geordnet in Sammelbänden zu vereinigen. 2Die Protestabschriften sind innerhalb eines jeden Bandes mit fortlaufenden Nummern zu versehen. 3Die Protestabschriften und die Vermerke sind möglichst auf dasselbe Blatt zu setzen.