§ 38
Durchführung der Aufsicht
(1) 1Die Aufsichtsbehörde kann Beschlüsse und andere Maßnahmen der Kammer beanstanden, wenn diese das Gesetz oder Satzungen der Kammer verletzen. 2Beanstandete Maßnahmen dürfen nicht vollzogen werden. 3Die Aufsichtsbehörde kann verlangen, dass bereits getroffene Maßnahmen rückgängig gemacht werden.
(2) 1Erfüllt die Kammer die ihr obliegenden Pflichten und Aufgaben nicht, so kann die Aufsichtsbehörde anordnen, dass die Kammer innerhalb einer bestimmten Frist das Erforderliche veranlasst. 2Kommt die Kammer der Anordnung nicht innerhalb der Frist nach, so kann die Aufsichtsbehörde die Anordnung anstelle und auf Kosten der Kammer selbst durchführen oder durch eine andere Person durchführen lassen. 3Wenn und solange eine ordnungsgemäße Geschäftsführung der Kammer nicht gewährleistet ist und die sonstigen Aufsichtsbefugnisse zur Abhilfe nicht ausreichen, kann die Aufsichtsbehörde eine Person bestellen, die einzelne oder alle Aufgaben der Kammer oder eines Kammerorgans auf Kosten der Kammer wahrnimmt.
Fußnoten
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