§ 37
Aufsicht
(1) 1Die Kammer unterliegt bei der Erfüllung staatlicher Aufgaben und bei der Verwendung staatlicher Zuschüsse der Fachaufsicht, im Übrigen der Rechtsaufsicht. 2Die Aufsichtsbehörde hat darüber zu wachen, dass die Kammer ihre Tätigkeit im Rahmen ihres Aufgabenbereichs, im Einklang mit den gesetzlichen und satzungsrechtlichen Vorschriften und auf der Grundlage eines geordneten Finanzwesens ausübt. 3Die Aufsichtsbehörde hat die Kammer bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen.
(2) 1Die Aufsichtsbehörde kann von der Kammer jederzeit Auskünfte und Berichte über deren Angelegenheiten verlangen. 2Sie kann auch die Vorlage von Akten und sonstigen Unterlagen verlangen oder diese an Ort und Stelle einsehen.
(3) Die Kammer legt der Aufsichtsbehörde jeweils unverzüglich den Haushaltsplan nach dessen Feststellung und den Jahresabschluss nach dessen Aufstellung vor.
(4) Beschlüsse und andere Maßnahmen der Kammer, die der Genehmigung bedürfen, werden erst mit der Genehmigung wirksam.
(5) 1Zu den Sitzungen der Kammerversammlung ist die Aufsichtsbehörde rechtzeitig einzuladen. 2Ihrer Vertreterin oder ihrem Vertreter ist auf Verlangen das Wort zu erteilen.
Fußnoten
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