§ 34
Gebietsbezeichnungen, Teilgebietsbezeichnungen, Zusatzbezeichnungen
(1) 1Kammermitglieder, die durch Weiterbildung besondere Kenntnisse in einem bestimmten beruflichen Gebiet oder Teilgebiet oder andere zusätzliche Kenntnisse erworben haben, können nach Maßgabe dieses Gesetzes neben ihrer Berufsbezeichnung weitere Bezeichnungen als Gebietsbezeichnung, Teilgebietsbezeichnung oder Zusatzbezeichnung führen. 2Die Kammer kann anstelle der Begriffe 'Gebietsbezeichnung', 'Teilgebietsbezeichnung' und 'Zusatzbezeichnung' andere Begriffe verwenden, soweit dadurch die durch Weiterbildung erworbenen Kenntnisse zutreffend gekennzeichnet werden.
(2) 1Die Kammer legt in ihrer Weiterbildungsordnung berufliche Gebiete, Teilgebiete und deren Bezeichnungen sowie die Zusatzbezeichnungen nach Absatz 1 fest, soweit dies im Hinblick auf die wissenschaftliche Entwicklung und zur angemessenen Versorgung der Bevölkerung oder des Tierbestandes erforderlich ist. 2Bezeichnungen sind aufzuheben, wenn die Voraussetzungen nach Satz 1 nicht mehr gegeben sind.
Fußnoten
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