§ 1
Errichtung
1Das Land Niedersachsen errichtet ein zweckgebundenes, nicht rechtsfähiges „Sondervermögen zur Sicherstellung der Krankenhausversorgung in Niedersachsen“. 2Das Sondervermögen ist von dem übrigen Vermögen des Landes getrennt zu halten.
Fußnoten
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