§ 13
Auslagen
(1) 1 Werden bei der Vorbereitung oder bei der Vornahme einer Amtshandlung Auslagen notwendig, so hat der Kostenschuldner sie, auch wenn die Amtshandlung gebührenfrei ist, zu erstatten; dies gilt nicht, wenn die Auslagen durch die Gebühr abgegolten werden. 2 Auslagen hat der Kostenschuldner auch dann zu erstatten, wenn sie bei einer anderen am Verfahren beteiligten Behörde entstanden sind. 3 Zwischen Behörden werden Auslagen erstattet, wenn diese im Einzelfall 25 Euro übersteigen; dies gilt auch in den Fällen des Satzes 2 und auch zwischen Behörden desselben Rechtsträgers.
(2) 1 Für Aufwendungen, die im Zusammenhang mit einer Amtshandlung dem Grunde oder der Höhe nach nicht regelmäßig entstehen, können in den Gebührenordnungen Bestimmungen über Auslagen und deren Erhebung getroffen werden. 2 Die Gebührenordnungen können insbesondere vorsehen, dass bestimmte Auslagen mit der Gebühr abgegolten oder neben der Gebühr zu erstatten sind; aus Gründen der Vereinfachung können pauschalierte Auslagensätze bestimmt werden.
(3) Auslagen, können insbesondere Aufwendungen sein für
- 1.
Leistungen Dritter und anderer Behörden,
- 2.
technische Untersuchungen und Laboruntersuchungen,
- 3.
Zustellungen und öffentliche Bekanntmachungen,
- 4.
Dienstreisen und Dienstgänge,
- 5.
Zeugen, Sachverständige, Dolmetscher und Übersetzer,
- 6.
Abschriften, Auszüge, Kopien und zusätzliche Ausfertigungen,
- 7.
Datenträger, mit denen Daten in elektronischer Form geliefert werden,
- 8.
Telekommunikations- und Postdienstleistungen,
- 9.
die Beförderung und Verwahrung von Sachen sowie
- 10.
anlässlich der Amtshandlung entstehende Umsatzsteuer.
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