§ 3
Vorübergehende und gelegentliche Berufsausübung
im Rahmen des Dienstleistungsverkehrs
(1) Personen, die
- 1.
als Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines weiteren Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines durch Abkommen gleichgestellten Staates oder
- 2.
als Staatsangehörige eines Drittstaates wegen besonderer persönlicher Merkmale hinsichtlich der Anerkennung von Ausbildungsnachweisen nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaft gleichzustellen sind,
einen der in § 1 Abs. 1 genannten Berufe nur vorübergehend und gelegentlich in Niedersachsen ausüben, gehören der Kammer nicht an.
(2) 1Personen nach Absatz 1 haben die Berufspflichten, die sich aus § 33 Abs. 1 oder der für ihren Beruf geltenden Berufsordnung ergeben; sie haben ihre Dienstleistungen unter der jeweiligen in § 1 Satz 1 aufgeführten Berufsbezeichnung zu erbringen. 2Die §§ 60 bis 85 gelten entsprechend.
Fußnoten
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