§ 19
Genehmigung und Bekanntmachung von Satzungen und Beschlüssen
(1) 1Der Genehmigung der Aufsichtsbehörde bedürfen
- 1.
Satzungen vor ihrer Bekanntmachung und
- 2.
Beschlüsse nach § 15 Nr. 4.
2Die Aufsichtsbehörde hat im Rahmen der Genehmigung nach Satz 1 Nr. 1 und im Rahmen der Aufsicht zu prüfen, ob die Vorgaben des § 18a eingehalten wurden. 3Zu diesem Zweck hat ihr die Kammer die Unterlagen zuzuleiten, aus denen sich die Einhaltung der Vorgaben ergibt, insbesondere die Gründe, aufgrund derer die Kammer die neue oder geänderte Satzungsregelung als gerechtfertigt, notwendig und verhältnismäßig im Sinne der Richtlinie (EU) 2018/958 beurteilt hat.
(2) 1Satzungen und Beschlüsse nach § 15 sind im Mitteilungsblatt der Kammer oder im Internet bekannt zu machen. 2Die Bekanntmachung im Internet erfolgt durch Bereitstellung der Satzung oder des Beschlusses auf einer in der Kammersatzung bestimmten Internetseite der Kammer unter Angabe des Bereitstellungstages. 3Die Kammer hat in ihrem Mitteilungsblatt auf die Internetadresse, unter der die Bereitstellung erfolgt ist, nachrichtlich hinzuweisen. 4Im Internet bekannt gemachte Satzungen und Beschlüsse sind dort dauerhaft bereitzustellen und in der bekannt gemachten Fassung durch technische und organisatorische Maßnahmen zu sichern. 5Die Bereitstellung im Internet darf nur auf einer ausschließlich in Verantwortung der Kammer betriebenen Internetseite erfolgen; die Kammer darf sich jedoch zur Einrichtung und Pflege dieser Internetseite eines Dritten bedienen. 6Die Satzung oder der Beschluss ist im Internet bekannt gemacht mit ihrer oder seiner Bereitstellung nach Satz 2.
(3) Den Kammermitgliedern ist auf Antrag Einsicht in den Haushaltsplan und den Jahresabschluss zu gewähren.
Fußnoten
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