§ 8
Erfassung der Einsatzkräfte
(1) 1Die Katastrophenschutzbehörde erfasst die in ihrem Bezirk für die Bekämpfung von Katastrophen und außergewöhnlichen Ereignissen vorhandenen Einsatzkräfte und -mittel. 2Sie trifft Vorbereitungen für deren schnellen Einsatz.
(2) 1Benachbarte Katastrophenschutzbehörden unterrichten sich gegenseitig über die Einsatzkräfte und -mittel, die für eine Nachbarschaftshilfe geeignet sind. 2Sie vereinbaren die Anforderungswege.
Fußnoten
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