§ 16
Unterstellung
(1) Die Einheiten und Einrichtungen unterstehen zur Bekämpfung von Katastrophen und außergewöhnlichen Ereignissen sowie bei einem Katastrophenvoralarm und bei Katastrophenschutzübungen den Weisungen der Katastrophenschutzbehörde.
(2) 1Die Einheiten können außerhalb des Bezirks der Katastrophenschutzbehörde eingesetzt werden, wenn die Katastrophenschutzbehörde dies anordnet oder genehmigt. 2Kann die Genehmigung nicht rechtzeitig eingeholt werden, so ist die Katastrophenschutzbehörde unverzüglich zu unterrichten.
(3) Bei Einsätzen außerhalb des Bezirks unterstehen die Einheiten den Weisungen der örtlich zuständigen Katastrophenschutzbehörde.
Fußnoten
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