Niedersächsisches Hochschulzulassungsgesetz
(NHZG)
Vom 29. Januar 1998*
§ 1 Geltungsbereich
Dieses Gesetz regelt
1.
die Festlegung von Zulassungsbeschränkungen für Studiengänge oder Teilstudiengänge einer Hochschule,
2.
die Studienplatzvergabe durch die Hochschulen in staatlicher Verantwortung
a)
für Studiengänge mit örtlichen Zulassungsbeschränkungen,
b)
für zulassungsbeschränkte Studiengänge, die in das Zentrale Vergabeverfahren nach Abschnitt 3 des am 21. März/4. April 2019 unterzeichneten Staatsvertrages über die Hochschulzulassung (Staatsvertrag) einbezogen sind,
sowie
3.
die Möglichkeit der Unterstützung der Hochschulen durch die Stiftung für Hochschulzulassung (Stiftung) bei der Durchführung der Zulassungs- und Anmeldeverfahren
und enthält Bestimmungen zur Ausführung des Staatsvertrages.
Verkündet als Artikel 1 des Gesetzes zur Änderung hochschulrechtlicher Bestimmungen vom 29. Januar 1998
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