Gesetz über das Sondervermögen zur Bewältigung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie (COVID-19-Sondervermögensgesetz - COVID-19-SVG -) Vom 12. Mai 2020*
§ 6 Verwaltung des Sondervermögens
1Das Finanzministerium verwaltet das Sondervermögen. 2Es kann die Verwaltung des Sondervermögens teilweise auf andere oberste Landesbehörden übertragen.
Verkündet als Artikel 2 des Gesetzes zur Finanzierung von Zuführungen an das Sondervermögen zur Nachholung von Investitionen bei den Hochschulen in staatlicher Verantwortung und an das Sondervermögen Wirtschaftsförderfonds Niedersachsen sowie zur Errichtung eines Sondervermögens zur Bewältigung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie mit Mitteln des Jahresüberschusses 2019 vom 12. Mai 2020 (Nds. GVBl. S. 108)
Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: http://www.voris.niedersachsen.de/jportal/?quelle=jlink&query=CoronaVBewSVG+ND+%C2%A7+6&psml=bsvorisprod.psml&max=true